Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Normalfall wird die Strafbehörde den Versuch zu unternehmen haben, mit der vom beschuldigten Zulassungsbesitzer genannten (im Ausland aufhältigen) Person im Ausland in Kontakt zu treten oder den Zulassungsbesitzer - den hiebei eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft - zur Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und ihres (seinerzeitigen) Aufenthaltes im Inland auffordern müssen (Hinweis: E 19.4.1989, 88/02/0210; E 17.12.1986, 86/03/0125; E VS 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991). Aufgrund der irreführenden und wechselnden Angaben des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse in dem im Strafbescheid bezeichneten Parallelverfahren kann jedoch im konkreten Fall im Unterbleiben der an sich gebotenen, weiteren Ermittlungen (die im Parallelverfahren unbestritten durchgeführt worden waren und zu keinem anderen Ergebnis geführt hatten) kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170331.X01Im RIS seit
26.11.2001