RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0331

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Normalfall wird die Strafbehörde den Versuch zu unternehmen haben, mit der vom beschuldigten Zulassungsbesitzer genannten (im Ausland aufhältigen) Person im Ausland in Kontakt zu treten oder den Zulassungsbesitzer - den hiebei eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft - zur Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und ihres (seinerzeitigen) Aufenthaltes im Inland auffordern müssen (Hinweis: E 19.4.1989, 88/02/0210; E 17.12.1986, 86/03/0125; E VS 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991). Aufgrund der irreführenden und wechselnden Angaben des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse in dem im Strafbescheid bezeichneten Parallelverfahren kann jedoch im konkreten Fall im Unterbleiben der an sich gebotenen, weiteren Ermittlungen (die im Parallelverfahren unbestritten durchgeführt worden waren und zu keinem anderen Ergebnis geführt hatten) kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170331.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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