RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0401

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §40 Abs1;

Rechtssatz

Zur Tatsache der Vorlage der Berufung und des (bekannten) Verwaltungsstrafaktes durch die Erstbehörde und zu deren Begleitnote, in der neben den Daten der Zustellung und der Einbringung des Rechtsmittels sowie dem Verzicht der Behörde auf eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der Vorstrafen lediglich auf den beiliegenden Akt verwiesen wurde, braucht kein Parteiengehör eingeräumt zu werden.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170401.X05

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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