RS Vfgh 1996/6/20 G1218/95

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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69 Völkerrechtliche Verträge
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140a
Abkommen Österreich-BRD über Soziale Sicherheit vom 22.12.66 Art27

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags des OGH wegen zu eng gefaßten Antragsbegehrens; Unklarheit über die Bedeutung des in Österreich nicht normativen Terminus "Rente" bei allfälliger Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen bezüglich der Pension im deutsch-österreichischen Abkommen über die Soziale Sicherheit

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Aufhebung einiger Worte und Wortfolgen im Art27 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.66, BGBl. Nr. 382/1969, in der geltenden Fassung wegen zu eng gefaßten Antragsbegehrens.

Die hier im Antrag angefochtenen Worte der Absätze 3, 4 und 8 des Abkommens sind für das Verständnis der jeweiligen Absätze des Art27, in denen sie enthalten sind, insgesamt unentbehrlich. Dem Ausdruck "Rente" kommt, wie sich aus den systematischen Zusammenhängen des Abkommens ergibt - siehe etwa den Art28 Z2, wo die jeweiligen Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung jenen der deutschen Rentenversicherung gegenübergestellt werden -, (derzeit) für den Bereich des österreichischen Rechts keine normative Bedeutung zu. Dies hat aber zur Folge, daß dann, wenn - wie vom Obersten Gerichtshof beantragt - in einzelnen Satzteilen die Verfassungswidrigkeit des Wortes "Pension" festgestellt wird, was dessen Unanwendbarkeit zur Folge hätte, dem verbleibenden Rest im Bereich der österreichischen Rechtsordnung künftig möglicherweise normative Bedeutung beigemessen würde.

Die so "bereinigte" Rechtslage ließe für den Normunterworfenen nicht erkennen, welche Bedeutung dem in Klammer verbleibenden Terminus "Rente" für den österreichischen Rechtsanwender künftig zukäme.

Kein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstellen "in der geltenden Fassung".

Ebensowenig war darauf einzugehen, daß der Oberste Gerichtshof auch die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen begehrt hat, obwohl der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Kompetenz nach Art140a B-VG lediglich deren Verfassungswidrigkeit feststellen kann.

Entscheidungstexte

  • G 1218/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.1996 G 1218/95

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsumfang, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Staatsvertragsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1218.1995

Dokumentnummer

JFR_10039380_95G01218_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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