RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
beobachten
merken

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
BSVG §30 Abs6;
JagdG NÖ 1974 §5 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §51;
JagdG NÖ 1974 §52;

Rechtssatz

Für die Frage der Versicherungspflicht nach § 3 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 2 BSVG hat die (im Regelfall der Bestellung eines Jagdverwalters gem § 52 NÖ JagdG 1974 erwartbare) Ausgestaltung des Innenverhältnisses als Auftragsverhältnis zur Folge, daß trotz der nach außen wirksamen Übertragung des Jagdausübungsrechtes auf den Jagdverwalter der oder die Eigentümer der Eigenjagd als Betriebsführer des Jagdbetriebes anzusehen ist bzw sind (Hinweis E 6.12.1961, 73/59, VwSlg 5682 A/1961, E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986 ua; dieser Fall liegt hier nicht vor, weil aufgrund mündlicher Vereinbarungen mit dem Jagdverwalter der Eigentümer an den Betriebsergebnissen des Jagdbetriebes nicht beteiligt ist. Daß es sich bei der Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Jagdverwalter, wonach letzterer die Jagd wie ein Pächter auf eigene Rechnung ausüben soll - was weder gegen den Wortlaut noch gegen den Zweck des § 52 NÖ JagdG 1974 verstößt - um keinen Jagdpachtvertrag handelt, steht der zivilrechtlichen Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Einigung über die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben nicht entgegen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080241.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten