RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0165

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §22 Abs2;
ASVG §4 Abs2;
MTDG 1992 §7 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung in § 7 Abs 4 MTDG 1992, wonach "die

freiberufliche Berufsausübung... persönlich und unmittelbar zu

erfolgen" hat, wurde bei der Schaffung des MTDG 1992 vom

Gesundheitsausschuß "in Analogie zum ÄrzteG... eingefügt" (615

BlgNR achtzehnte GP, 4) und verfolgt daher keine anderen Zwecke als § 22 Abs 2 ÄrzteG. Zur Annahme einer Befugnis, einzelne Aufträge sanktionslos abzulehnen und die freiberufliche Tätigkeit in diesen Fällen somit nicht - und nicht etwa auf andere Weise als "persönlich und unmittelbar" - auszuüben, steht diese Regelung in keinem Spannungsverhältnis. Die Möglichkeit, einzelne Aufträge im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos abzulehnen, setzt die Befugnis, sich in der Erbringung von Vertragsleistungen als solcher durch Dritte vertreten zu lassen, nicht voraus (hier:

Physikoterapeutin, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit Abgrenzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080165.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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