RS Vwgh 1997/9/30 97/05/0160

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Krems/Donau 1977 §37 Abs1;
Statut Krems/Donau 1977 §38 Abs3 Z7;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die im § 38 Abs 3 Z 7 Statut Krems getroffene Regelung enthält keine Aussage darüber, daß gegenüber dem Stadtsenat nicht der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG in Betracht kommt. Im Statut Krems ist zwar nicht ausdrücklich die Rede davon, daß der Gemeinderat die gegenüber dem Stadtsenat in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt, eine ausdrückliche Regelung einer solchen Annahme steht dem Statut Krems aber auch nicht entgegen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050160.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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