RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0017

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §273a Abs2;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;

Rechtssatz

"Tatsächliches" Einkommen kann im Sozialhilferecht nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung steht. Bei Einkünften eines höchstens wie ein Unmündiger über sieben Jahre geschäftsfähigen Hilfeempfängers ist dies unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit erstens insoweit der Fall, als die Einkünfte

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wie die Geldleistung aus der Sozialhilfe - der Kontrolle durch den bestellten Vertreter unterliegen. Insoweit dies nicht zutrifft, wird eine Anrechnung der Einkünfte zweitens in dem Ausmaß möglich sein, in dem die tatsächliche bedarfsmindernde Verwendung der Einkünfte feststeht. Konkreter Feststellungen hierüber wird es nicht bedürfen, insoweit drittens der Sachwalter von den Einkünften, die seiner Kontrolle unterliegen, dem Hilfeempfänger selbst für die Befriedigung seines sozialhilferechtlich zu sichernden Lebensbedarfes - vor allem durch Taschengeldgeschäfte iSd § 273a Abs 2 ABGB - Geldmittel überläßt, und die vom Hilfeempfänger erzielten (nicht der Kontrolle des Sachwalters unterliegenden) Einkünfte diesem in gleicher Weise zur Verfügung stehen wie ihm vom Sachwalter überlassene Beträge, also nicht etwa - fallbezogen - an einen Zuhälter abgeliefert werden. Die in § 10 Abs 1 Wr SHG

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wie in den anderen Sozialhilfegesetzen - vorausgesetzte Eignung des Einkommens, den Lebensbedarf zu sichern, ist auch insoweit gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080017.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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