RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0263

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs2;
EO §47 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Zahlungspflichtige zu näher genannten Zeitpunkten auch Offenbarungseide abgelegt hat, deren Protokolle sich im Akt befinden, ist bei Beurteilung der Verjährung iSd § 68 Abs 2 ASVG nicht maßgebend, da verjährungsunterbrechende Wirkung nur Handlungen und Maßnahmen der betreibenden, nicht aber auch solchen der verpflichteten Partei beigemessen werden kann. Eine verjährungsunterbrechende Maßnahme wäre daher allenfalls ein Ansuchen des Versicherungsträgers an das Exekutionsgericht, allfällige Vermögensverzeichnisse nach § 47 Abs 2 EO zur Verfügung zu stellen bzw eine unmittelbare Erhebung beim Exekutionsgericht, ob bereits die eidliche Angabe des Vermögens erfolgt ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080263.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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