RS Vwgh 1997/9/30 94/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;
MRG §18;
VVG §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0167

Rechtssatz

Es kann weder aus § 129 Abs 2 Wr BauO noch aus § 4 VVG abgeleitet werden, daß die Erlassung eines der Vollstreckung eines rechtsgültigen baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dienenden Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme unzulässig wäre, solange ein Verfahren iSd § 18 MRG anhängig ist; dies wäre mit der gesetzlichen Verpflichtung zur ehesten Behebung von Baugebrechen nicht zu vereinbaren (Hinweis E 13.12.1988, 88/05/0173).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050166.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten