RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0017

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273a;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §60;
AVG §9;

Rechtssatz

Auch jemand, der geschäftsunfähig ist, kann durchaus in der Lage sein, Fragen zu verstehen und diesem Verständnis gemäß dazu Wissenserklärungen (wenngleich nicht auch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen) abzugeben (Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0183, VwSlg 13804 A/1993). Es steht der Behörde frei, - zweckmäßigerweise unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen - festzustellen, ob eine Partei intellektuell in der Lage ist, Auskunft zu geben (hier: zur Frage des tatsächlichen Einkommens iSd § 10 Abs 1 Wr SHG wieviel sie an Einkommen aus der Prostitution erzielt und wieviel sie von diesem Einkommen tatsächlich für sich verwendet hat) und ihr bejahendenfalls entsprechende Fragen zu stellen (allenfalls durch den Sachverständigen stellen zu lassen).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080017.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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