RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Für die Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt des angemessenen Entgelts kommt es ausschließlich darauf an, ob die zugewiesene Beschäftigung zumindest kollektivvertraglich entlohnt wird, nicht aber, wie sich dieser kollektivvertragliche Lohn zu dem Lohn der Partei in ihrer früheren Beschäftigung verhält. Ebensowenig kommt es darauf an, in welchem Verhältnis der Lohn der zugewiesenen Beschäftigung zum "Durchschnittslohn des Gewerbes" steht, sofern die Beschäftigung nach den übrigen Kriterien des § 9 Abs 2 AlVG zumutbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080414.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten