RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0348

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
BAO §14 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Überlassung von Betriebsmitteln aufgrund eines Mietvertrages ist kein "Erwerb" iSd § 67 Abs 4 ASVG. Die Frage, welche Betriebsmittel die wesentlichen Betriebsmittel des Betriebsvorgängers sind, hängt im besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Die Liegenschaft, auf der ein Unternehmen betrieben wurde, zählt dann zu den wesentlichen Betriebsmitteln, wenn der Standort für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, wie etwa im Falle von Gastronomiebetrieben (Hinweis E 19.9.1995, 95/14/0038; hier:

beim Gewerbe "Malermeister" ist es nicht erkennbar, daß dem Standort besondere Bedeutung für die Möglichkeit der Betriebsfortführung zukäme).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080348.X01

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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