RS Vwgh 1997/9/30 97/05/0160

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Krems/Donau 1977 §37 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Aus der im § 37 Abs 1 Statut Krems enthaltenen Formulierung, "dem Gemeinderat sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, vorbehalten", ist iZm Art 118 Abs 5 B-VG abzuleiten, daß dann, wenn auch der Stadtsenat seiner Entscheidungspflicht nicht nachkommt, der Gemeinderat anzurufen ist, weil der Gemeinderat nach der letztgenannten Norm als oberstes Organ der Gemeinde zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen ist (Hinweis B 28.9.1993, 93/12/0118, E 20.9.1994, 94/05/0218, VwSlg 14115 A/1994).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050160.X03

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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