RS Vwgh 1997/9/30 95/01/0061

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §44;
AVG §37;
IPRG §6;
MRK Art12;
MRK Art8;
PStG 1983 §42;
PStG 1983 §43 Abs1;
PStG 1983 §43 Abs2;
PStV 1983 §21 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sollte nach dem für die Ehefähigkeit der ausländischen Verlobten maßgeblichen thailändischen Recht - unter Berücksichtigung der in Thailand ausgestellten Geburtsurkunde, welche die allenfalls stattgefundene Geschlechtsumwandlung nicht berücksichtigt - wegen Nichtanerkennung der Geschlechtsumwandlung eine Eheschließung mit einer Person männlichen Geschlechts unter keinen Umständen möglich sein, so ändert dies nichts an der Verpflichtung der Personenstandsbehörde, das Geschlecht zu ermitteln. Handelt es sich nämlich bei dem an der ausländischen Verlobten durchgeführten Eingriff um eine für das österreichische Personenstandsrecht wirksame Geschlechtsumwandlung, so führt diesfalls die Beurteilung der Ehefähigkeit nach thailändischem Recht zu dem Ergebnis, daß die ausländische Verlobte in Österreich überhaupt nicht heiraten könnte. Der Eheschließung mit einer Frau stünde § 44 ABGB, jener mit einem Mann das thailändische Recht entgegen. Dies wäre ein Verstoß gegen Art 12 MRK und damit gegen den österreichischen ordre public. Gem § 6 IPR-G hat dies zur Folge, daß anstelle des thailändischen Rechts österreichisches Recht anzuwenden ist.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X07

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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