RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0434

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für die Fristwahrung des Fortbezugsanspruches gem § 19 Abs 1 AlVG müssen Arbeitslosigkeit und die Geltendmachung des Anspruches kumulativ vorliegen. Selbst dann, wenn die tatsächliche Geltendmachung (durch persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt) noch während des Dienstverhältnisses erfolgt, gilt als frühestmöglicher (rechtlich relevanter) Tag der Geltendmachung der erste Tag, an dem auch die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080434.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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