RS Vfgh 1996/6/26 V38/96

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 29.11.74 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes
Krnt GemeindeplanungsG 1970 §5
Krnt GemeindeplanungsG 1970 §9
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Festlegung der Sonderwidmung "Bundesschule" für ein Grundstück mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes für die - bloß zum Zweck der Verhinderung einer beabsichtigten Bauführung beschlossene - Flächenwidmungsplanänderung

Rechtssatz

Die Wendung "190/2" in der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 29.11.74 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Bundesgebäudeverwaltung ist seinerzeit mit dem Argument des künftigen Erweiterungsbedarfes der HTL für die Festlegung der Sonderwidmung "Bundesschule" eingetreten. Für den Verfassungsgerichtshof ergibt sich jedoch aus den ihm vorliegenden Akten kein Hinweis, daß ein solcher Bedarf im Zeitpunkt der Festlegung der Sonderwidmung konkret vorgelegen wäre.

Der eigentliche Zweck für die Sonderwidmung, die mit der in Prüfung gezogenen Änderung des Flächenwidmungsplanes für das hier maßgebliche Grundstück festgelegt wurde, hat darin bestanden, eine damals auf diesem Grundstück beabsichtigte Bauführung (Errichtung einer Lagerhalle für einen Lebensmittelgroßhandel) zu verhindern. Darin kann aber der gemäß §9 iVm §5 Krnt GemeindeplanungsG 1970 für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zwingend geforderte wichtige Grund nicht liegen (vgl dazu schon VfSlg 7949/1976). Dies vor allem dann, wenn man die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Bestandskraft von Raumplänen und deren - im Hinblick darauf - erschwerte Abänderbarkeit (VfSlg 13503/1993 mwN) berücksichtigt.Der eigentliche Zweck für die Sonderwidmung, die mit der in Prüfung gezogenen Änderung des Flächenwidmungsplanes für das hier maßgebliche Grundstück festgelegt wurde, hat darin bestanden, eine damals auf diesem Grundstück beabsichtigte Bauführung (Errichtung einer Lagerhalle für einen Lebensmittelgroßhandel) zu verhindern. Darin kann aber der gemäß §9 in Verbindung mit §5 Krnt GemeindeplanungsG 1970 für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zwingend geforderte wichtige Grund nicht liegen vergleiche dazu schon VfSlg 7949/1976). Dies vor allem dann, wenn man die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Bestandskraft von Raumplänen und deren - im Hinblick darauf - erschwerte Abänderbarkeit (VfSlg 13503/1993 mwN) berücksichtigt.

(Anlaßfall B2862/94, E v 27.06.96, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan), Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V38.1996

Dokumentnummer

JFR_10039374_96V00038_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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