RS Vwgh 1997/9/30 96/04/0083

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 91 Abs 2 GewO 1994 ist zu schließen, daß Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich sind. Der Gesetzgeber sieht insofern mit § 91 Abs 2 GewO 1994 nur eine Sanktion für die Nichtentfernung vor. Die Aufforderung im Grunde des § 91 Abs 2 GewO 1994 hat der Gewerbeentziehung voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 folgt aber auch, daß durch die Aufforderung im Grunde des § 91 Abs 2 GewO 1994 die "in Verhandlung stehende Angelegenheit" bestimmt wird (hier: Überschreitung der Befugnis der Berufungsbehörde in der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG zu entscheiden, weil die Beh erster Instanz die Gewerbeberechtigung gem § 91 Abs 2 iVm § 89 Abs 1 GewO 1973 entzog, die Berufungsbehörde diesen Bescheid jedoch mit der Maßgabe bestätigte, die Gewerbeberechtigung gem § 91 Abs 2 GewO 1994 iVm §87 Abs 1 Z 2 und § 13 Abs 5 GewO 1994 entzogen werde und sie dabei inhaltlich auch auf das Tatbestandsmerkmal des § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 3 GewO 1994 abstellt).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040083.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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