RS Vwgh 1997/10/1 97/09/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
70/05 Schulpflicht

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
SchPflG 1985 §3;
SchPflG 1985 §5 Abs1 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0357 E 15. April 1998

Rechtssatz

Die "Berufsausbildung" des Kindes türkischer Arbeitnehmer ist nach dem klaren Wortlaut des Art 7 zweiter Satz AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei nicht ohne Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmelandes zu beurteilen; die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfordern eine IM AUFNAHMELAND abgeschlossene Berufsausbildung. Der Besuch eines Polytechnischen Lehrganges stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung in Österreich dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090131.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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