RS Vwgh 1997/10/1 97/09/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs2 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 4

Stammrechtssatz

Besteht ein Entgeltanspruch, so fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung nach § 3 Abs 5 AuslBG. Aus der Angabe des Besch, er habe den Ausländern für die Zeit der Volontärstätigkeit ein Quartier zur Verfügung gestellt - daß durch eine besondere Absprache ein Bittleihverhältnis, Leihverhältnis oder Mietverhältnis abgeschlossen worden ist, hat der Besch nicht vorgebracht - , konnte unbedenklich der Wohnraumüberlassung der Charakter eines Naturallohnes zugemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090149.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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