RS Vwgh 1997/10/1 97/09/0131

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0357 E 15. April 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0230 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des § 4 Abs 2 AuslBG handelt es sich um eine lex specialis für Lehrlinge, die für diese an die Stelle der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG tritt, während die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG ("Entgegenstehen wichtiger öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen") auch für Lehrlinge gilt (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0058). Bei Fehlen auch nur eines dieser Tatbestandsmerkmale ist den Arbeitsämtern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verwehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090131.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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