RS Vfgh 1996/6/26 B3894/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art83 Abs2
VwGG §36 Abs2
UOG §37 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Erlassung des letzten Teilaktes des Bescheides durch die zu diesem Zeitpunkt aufgrund Fristablauf im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr zuständige Besondere Habilitationskommission

Rechtssatz

Nach Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens gesetzten Frist ist die Behörde zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig (vgl VfSlg 8683/1979, S 273, sowie VfSlg 9684/1983 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Nach Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens gesetzten Frist ist die Behörde zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig vergleiche VfSlg 8683/1979, S 273, sowie VfSlg 9684/1983 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da ein Bescheid nicht bereits mit Abschluß der inneren Willensbildung, sondern erst mit mündlicher Verkündung oder rechtswirksamer Zustellung erlassen ist (vgl zB VfSlg 8638/1979, 9428/1982, 11059/1986, 13111/1992), war zu klären, wann im vorliegenden Fall die rechtswirksame Zustellung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Hinterlassung des in Rede stehenden Schriftstückes verreist, also von der Abgabestelle (von seiner Wohnung) abwesend, sodaß er vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wurde daher erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (vgl §16 Abs5 ZustellG), somit erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist (31.10.95).Da ein Bescheid nicht bereits mit Abschluß der inneren Willensbildung, sondern erst mit mündlicher Verkündung oder rechtswirksamer Zustellung erlassen ist vergleiche zB VfSlg 8638/1979, 9428/1982, 11059/1986, 13111/1992), war zu klären, wann im vorliegenden Fall die rechtswirksame Zustellung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Hinterlassung des in Rede stehenden Schriftstückes verreist, also von der Abgabestelle (von seiner Wohnung) abwesend, sodaß er vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wurde daher erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam vergleiche §16 Abs5 ZustellG), somit erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist (31.10.95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Zustellung, Hochschulen Organisation, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3894.1995

Dokumentnummer

JFR_10039374_95B03894_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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