RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;

Rechtssatz

Wird eine Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens mit den von ihr geltend gemachten Ansprüchen auf Entschädigung in der nach § 117 Abs 1 WRG getroffenen Entscheidung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, beinhaltet dieser Ausspruch, daß der Partei keine Entschädigung nach § 117 Abs 1 WRG gebührt. Es handelt sich bei dieser Verweisung auf den Zivilrechtsweg um eine Entscheidung über eine Entschädigung, gegen die gemäß § 117 Abs 4 WRG eine Berufung nicht zulässig ist (Hinweis B 16.2.1994, 93/03/0308).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070082.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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