Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Daß der Bf in seinem Ergänzungsschriftsatz an den VwGH die in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, nicht in wünschenswert deutlicher Weise vorgenommen hat, steht der Behandlung der Beschwerde nicht hindernd entgegen, wenn sich die als verletzt erklärten Rechte dem Kontext des gesamten Beschwerdevorbringens noch ausreichend deutlich entnehmen lassen (Hinweis B 1.12.1992, 92/07/0181; E 14.9.1993, 93/07/0099, 0102).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070014.X01Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012