RS Vwgh 1997/10/2 95/07/0014

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß der Bf in seinem Ergänzungsschriftsatz an den VwGH die in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, nicht in wünschenswert deutlicher Weise vorgenommen hat, steht der Behandlung der Beschwerde nicht hindernd entgegen, wenn sich die als verletzt erklärten Rechte dem Kontext des gesamten Beschwerdevorbringens noch ausreichend deutlich entnehmen lassen (Hinweis B 1.12.1992, 92/07/0181; E 14.9.1993, 93/07/0099, 0102).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070014.X01

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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