RS Vfgh 1996/6/27 B131/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
beobachten
merken

Index

31 Bundeshaushalt
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Norm

StGG Art5
BAO §212a
BAO §254
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 254 heute
  2. BAO § 254 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 254 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 254 gültig von 01.01.1962 bis 30.11.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1987

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch verfassungswidrige Auslegung der BAO hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe aufgrund Unterlassung von Erwägungen über die möglichen Erfolgsaussichten der verfassungsrechtlich motivierten Beschwerdebehauptungen; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich einer Abschätzung auch solcher Behauptungen im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht geboten

Rechtssatz

Das von der Finanzverwaltung angenommene Verständnis des §212a Abs2 lita BAO (keine Aussetzung der Einhebung bei bloßer Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen - siehe auch Erlaß des BMF, AÖF 53/1988) führt in der Tat dazu, daß ein Rechtsschutzsuchender, der die Verfassungsmäßigkeit der ihm auferlegten Abgabenlast bekämpften möchte (und damit einen zentralen, vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.196/1986 ausdrücklich hervorgehobenen Aspekt rechtlicher Bedingtheit in Frage stellt), generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Hätte die in Rede stehende Bestimmung tatsächlich diesen Inhalt, verlöre die Rechtsschutzeinrichtung das erforderliche Maß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber und wäre verfassungswidrig.

Die Vorschrift des §212a Abs2 lita BAO läßt sich aber auch in verfassungskonformer Weise derart auslegen, daß die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der die Abgabenvorschreibung tragenden Bestimmung von der Behörde - ungeachtet der Bindung von Verwaltungsbehörden an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze - kraft der ausdrücklichen Anordnung in §212a Abs2 lita BAO in diesem Begleitverfahren ebenso wie jede andere Berufungsbehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht abzuschätzen ist (vgl. zur Abschätzungsnotwendigkeit im allgemeinen Stoll, aaO, S. 2273; zur Zulässigkeit bloß verfassungsrechtlicher Argumentation in Berufungsverfahren VfGH 12.06.95, B1741/94, mwH). Diese Auffassung wurde auch im Gefolge der Erlassung der in Rede stehenden Vorschrift in der Literatur vertreten (vgl. - insofern übereinstimmend - Wieser, FJ 1/1988, S. 1, und Zorn, FJ 2/1988, S. 24 f.).Die Vorschrift des §212a Abs2 lita BAO läßt sich aber auch in verfassungskonformer Weise derart auslegen, daß die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der die Abgabenvorschreibung tragenden Bestimmung von der Behörde - ungeachtet der Bindung von Verwaltungsbehörden an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze - kraft der ausdrücklichen Anordnung in §212a Abs2 lita BAO in diesem Begleitverfahren ebenso wie jede andere Berufungsbehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht abzuschätzen ist vergleiche zur Abschätzungsnotwendigkeit im allgemeinen Stoll, aaO, Sitzung 2273; zur Zulässigkeit bloß verfassungsrechtlicher Argumentation in Berufungsverfahren VfGH 12.06.95, B1741/94, mwH). Diese Auffassung wurde auch im Gefolge der Erlassung der in Rede stehenden Vorschrift in der Literatur vertreten vergleiche - insofern übereinstimmend - Wieser, FJ 1/1988, Sitzung 1, und Zorn, FJ 2/1988, Sitzung 24 f.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Rechtsschutz, Wirkung aufschiebende, Finanzverfahren, Aussetzung der Einhebung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B131.1995

Dokumentnummer

JFR_10039373_95B00131_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten