RS Vwgh 1997/10/3 95/19/1019

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §11 Abs5;
NO 1871 §11 Abs6;

Rechtssatz

§ 11 Abs 5 NO ermächtigt die ausschreibende Notariatskammer, Bewerbungsgesuche, die nach Beschlußfassung über den Besetzungvorschlag einlangen, zurückzuweisen. Zwar regelt die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht ausdrücklich, daß die Zurückweisung durch die Notariatskammer zu erfolgen hat, doch ergibt sich diese Interpretation insbesondere aus dem Systemzusammenhang mit § 11 Abs 6 NO, wonach die Notariatskammer ihrem Besetzungsvorschlag lediglich die rechtzeitig eingelangten Gesuche beizuschließen hat. Käme die Kompetenz zur Zurückweisung gemäß § 11 Abs 5 zweiter Satz NO verspäteteter Gesuche einer anderen Behörde zu, so wäre nicht einzusehen, weshalb diese Gesuche dem Besetzungsvorschlag der Notariatskammer nicht beizuschließen wären. Demnach kommt der Notariatskammer jedenfalls im Bereich der Zurückweisung von verspäteten Anträgen auf Ernennung zum Notar gemäß § 11 Abs 5 NO Behördenqualität und eine Befugnis zu behördlichem Verwaltungshandeln zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191019.X02

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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