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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Keinesfalls kann aus dem Regelungssystem des § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 2 AufenthaltsG 1992 iVm § 1 Abs 2 lit l AuslBG in seiner Fassung vor der Novellierung durch das BGBl Nr 1995/895 abgeleitet werden, daß Fremde, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, berechtigt gewesen wären, ohne Aufenthaltsbewilligung oder Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich beliebig lange in Österreich aufzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191946.X01Im RIS seit
02.05.2001