RS Vfgh 1996/6/27 G187/94, G190/94, G85/95, V114/94, V118/94, V352/94, V64/95, V219/95

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
ASVG §213a Abs4
ASVG §332 ff
Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z1
Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z2
Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 213a heute
  2. ASVG § 213a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 213a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  4. ASVG § 213a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 332 heute
  2. ASVG § 332 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 332 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  6. ASVG § 332 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Leitsatz

Kein Verstoß der Verordnungsermächtigung des ASVG zur Erlassung von Richtlinien für die sogenannte Integritätsabgeltung gegen das Determinierungsgebot; Aufhebung einer Bestimmung der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung hinsichtlich des Ausschlusses des Leistungsanspruches bei Zumutbarkeit der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches mangels gesetzlicher Deckung; keine Gesetzwidrigkeit der Richtlinien hinsichtlich der Ermittlung des Integritätsschadens

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §1 Abs2 Z1 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung.

Aus den Darlegungen in den Anträgen des Oberlandesgerichtes Wien ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der jeweils Versehrte selbst grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt hat. In jedem Antrag wird nur ausgeführt, daß die Erledigung der Berufung vor dem Eingehen auf die übrigen Berufungsgründe entscheidend davon abhänge, ob der jeweilige Kläger gemäß §1 Abs2 Z2 der Richtlinien verpflichtet sei, seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Die Präjudizialität der Z1 des §1 Abs2 der Richtlinien ist demnach zu verneinen.

Kein Verstoß der Verordnungsermächtigung des §213a Abs4 ASVG idF BGBl 294/1990 zur Erlassung von Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gegen das Determinierungsgebot.Kein Verstoß der Verordnungsermächtigung des §213a Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 294 aus 1990, zur Erlassung von Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gegen das Determinierungsgebot.

Die Gesamtheit der Regelungen des §213a ASVG bildet auch vor dem Hintergrund des Art18 Abs2 B-VG und der einschlägigen Judikatur (vgl zB VfSlg 11072/1986 und 11639/1988) eine ausreichende Grundlage für die Erlassung von Durchführungsverordnungen. Sie gibt dem Verordnungsgeber in ausreichendem Maß Kriterien vor, vermittels welcher er die Ausgestaltung der Integritätsabgeltung vorzunehmen hat. Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Integritätsabgeltung gebührt und in welcher Höhe sie maximal zu gewähren ist. Das Gesetz schreibt dem Verordnungsgeber weiters vor, daß die Höhe der Integritätsabgeltung entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen ist und nennt dabei zu berücksichtigende Kriterien. Der dichte Regelungskomplex setzt dem Verordnungsgeber nicht nur klar umschriebene Grenzen, sondern gibt ihm auch nähere Hinweise hinsichtlich seines Verhaltens. Die Verordnung ist daher ausreichend determiniert.Die Gesamtheit der Regelungen des §213a ASVG bildet auch vor dem Hintergrund des Art18 Abs2 B-VG und der einschlägigen Judikatur vergleiche zB VfSlg 11072/1986 und 11639/1988) eine ausreichende Grundlage für die Erlassung von Durchführungsverordnungen. Sie gibt dem Verordnungsgeber in ausreichendem Maß Kriterien vor, vermittels welcher er die Ausgestaltung der Integritätsabgeltung vorzunehmen hat. Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Integritätsabgeltung gebührt und in welcher Höhe sie maximal zu gewähren ist. Das Gesetz schreibt dem Verordnungsgeber weiters vor, daß die Höhe der Integritätsabgeltung entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen ist und nennt dabei zu berücksichtigende Kriterien. Der dichte Regelungskomplex setzt dem Verordnungsgeber nicht nur klar umschriebene Grenzen, sondern gibt ihm auch nähere Hinweise hinsichtlich seines Verhaltens. Die Verordnung ist daher ausreichend determiniert.

Aufhebung des §1 Abs2 Z2 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung betreffend den Ausschluß des Leistungsanspruches bei Zumutbarkeit der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches mangels gesetzlicher Deckung.

Es ist zwar richtig, daß gemäß §213a Abs4 ASVG die Richtlinien bei der "Durchführung der Abs1 und Abs2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung," auf das "wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten" Bedacht zu nehmen haben. Mit der Frage der Zumutbarkeit der Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, etwa aufgrund des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung, hat dieses Kriterium jedoch nichts zu tun. Die Zumutbarkeit der Beschreitung des Klagsweges sagt nichts über die gegenwärtige ökonomische Situation des Versicherten aus.

Aus §332 ff ASVG ist nicht abzuleiten, daß im Falle des Bestehens eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches die Gewährung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches ausgeschlossen ist. Der Vermeidung einer Doppelliquidation von (kongruenten) Ansprüchen dient - soweit nicht Ansprüche gegen den Schädiger schon gemäß §333 ASVG nicht in Betracht kommen - die Legalzession iS des §332 ASVG.

Keine Gesetzwidrigkeit des §2 Abs1 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung betreffend die Ermittlung des Integritätsschadens.

Die Integritätsabgeltung soll einen Ersatz für die im allgemeinen aufgrund des Haftungsausschlusses iSd §333 ASVG nicht zu erlangenden (und auch durch keine sonstige Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung substituierten) Ansprüche auf Schmerzengeld (§1325 zweiter Halbsatz ABGB) und Entschädigung für Verhinderung besseren Fortkommens (§1326 ABGB) darstellen.

Es kann dem Gesetzgeber nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit und dem Verordnungsgeber nicht der Vorwurf der Gesetzwidrigkeit gemacht werden, wenn er aus den unterschiedlichen Ausmaßen der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf entsprechende Unterschiede des Ausmaßes der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität schließt, zumal es wegen der feststehenden Obergrenze der Integritätsabgeltung im Einzelfall immer nur um das Verhältnis der Schwere der denkbaren Beeinträchtigungen zueinander geht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Sozialversicherung, Unfallversicherung, Integritätsabgeltung, DurchführungsV, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G187.1994

Dokumentnummer

JFR_10039373_94G00187_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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