RS Vfgh 1996/6/27 G211/94, G260/94, G282/94, G1367/95, G1368/95, G22/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BVG Umweltschutz
GewO 1994 §77
GewO 1994 §79
GewO 1994 §148 Abs1
GewO 1994 §152 Abs8
GewO 1994 §368 Z14
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 148 heute
  2. GewO 1994 § 148 gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  3. GewO 1994 § 148 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 148 gültig von 01.06.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  5. GewO 1994 § 148 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 148 gültig von 02.06.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1996
  7. GewO 1994 § 148 gültig von 19.03.1994 bis 01.06.1997
  1. GewO 1994 § 368 heute
  2. GewO 1994 § 368 gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  3. GewO 1994 § 368 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 368 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  5. GewO 1994 § 368 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 368 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 368 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Leitsatz

Keine unsachliche Privilegierung bestimmter Gastgärten durch die in der Gewerbeordnung normierte Betriebszeitengarantie aufgrund flankierender Strafbestimmungen für Übertretung der gesetzlichen Einschränkungen und der Möglichkeit der auch nachträglichen Vorschreibung von Auflagen im Interesse des Nachbarschutzes; kein Verstoß gegen das BVG Umweltschutz mangels Gesundheitsgefährdung der Nachbarn; jedoch Gleichheitsverletzung durch die sachlich nicht gerechtfertigte Erweiterung dieser Regelung für alle bereits bestehenden sonstigen Gastgärten ungeachtet ihrer Lärmimmissionen; keine Verletzung des Vertrauensschutzes aufgrund Schlechterstellung der Gastgewerbetreibenden durch die frühere Rechtslage

Rechtssatz

Keine unsachliche Privilegierung bestimmter Gastgärten (beschränkt auf solche, in denen ausschließlich Speisen und Getränke konsumiert werden) durch die in §148 Abs1 erster Satz GewO 1994 normierte Betriebszeitengarantie (von 8 bis 22 bzw 23 Uhr).

Daß vom Gesetzgeber, wie in der Regierungsvorlage zur Gewerbeordnungsnovelle 1992 (635 BlgNR 18. GP, 95) ausgeführt wird, der "Betrieb von Gastgärten, die sich allgemeiner Beliebtheit erfreuen, ... mit einer Betriebsgarantie in zeitlicher Hinsicht ausgestattet" wurde, in die "nicht durch betriebsanlagenrechtliche Vorschreibungen eingegriffen werden kann", findet seine sachliche Begründung in den besonderen, - restriktiven - Tatbestandsmerkmalen, die er als Voraussetzungen für eine derartige Betriebszeitengarantie anordnete; Voraussetzungen, denen zufolge zumindest bei der vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus zulässigen Durchschnittsbetrachtung ein Zustand geschaffen wird, welcher einer möglicherweise unter entsprechenden Auflagen erteilten betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung sonstiger Teile eines Gastgewerbebetriebes, aber vor allem auch eines nicht dem §148 Abs1 erster Satz GewO 1994 unterliegenden Gastgartens gemäß §77 GewO 1994 gleichkommt.

Die Übertretung der gewerberechtlichen Gebote zur Untersagung lärmender Betätigungen sowie zur Anbringung entsprechender Anschläge läßt den Gastgewerbetreibenden nach §368 Z14 GewO 1994 straffällig werden, und diesem droht bei Vernachlässigung seiner Verpflichtungen im Extrem sogar die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß §87 Abs1 Z3 (uU in Verbindung mit Abs3 und Abs6) GewO 1994 als administrative Maßnahme. Ganz besondere Bedeutung kommt schließlich als Element der tatbestandlichen Begrenzung der Betriebszeitengarantie für Gastgärten deren räumlicher Situierung zu:

Für "Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen," durfte der Gesetzgeber bei der ihm obliegenden Durchschnittsbetrachtung mit Fug davon ausgehen, daß der angesichts der Nutzungsbeschränkung des Gastgartens zu erwartende Immissionsstandard die für Betriebsanlagengenehmigungen kraft §77 Abs2 GewO 1994 vorgesehene Zumutbarkeitsgrenze, die sich an den "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse(n)" orientiert, im Normalfall nicht überschreitet.

Vorschreibung auch nachträglicher Auflagen möglich (s §77 Abs1, §79 GewO 1994).

Bei der zukünftigen Erlassung von Verordnungen und Bescheiden betr Sperrstunden iSd §152 Abs8 GewO 1994 wird auch §148 Abs1 erster Satz GewO 1994 entsprechend zu beachten sein.

Kein Verstoß der Regelung der Betriebszeiten bestimmter Gastgärten in §148 Abs1 erster Satz GewO 1994 gegen das BVG Umweltschutz.

Die Vorschrift des §148 Abs1 erster Satz GewO 1994 läßt eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn keineswegs zu.

Der Gesetzgeber hat angesichts der Einschränkungen für den Gastgartenbetrieb nach §148 Abs1 erster Satz GewO 1994 einen sinnvollen Ausgleich zwischen den durch das BVG über den umfassenden Umweltschutz verfassungsrechtlich geschützten Interessen des durch die Lärmerregung von Gastgärten beeinträchtigten Personenkreises einerseits mit der ebenfalls verfassungsgesetzlich geschützten Erwerbsfreiheit der Gastgewerbetreibenden und den allgemeinen Interessen der Bevölkerung am Betrieb von Gastgärten andererseits (vgl die oben zitierte Regierungsvorlage) angestrebt.Der Gesetzgeber hat angesichts der Einschränkungen für den Gastgartenbetrieb nach §148 Abs1 erster Satz GewO 1994 einen sinnvollen Ausgleich zwischen den durch das BVG über den umfassenden Umweltschutz verfassungsrechtlich geschützten Interessen des durch die Lärmerregung von Gastgärten beeinträchtigten Personenkreises einerseits mit der ebenfalls verfassungsgesetzlich geschützten Erwerbsfreiheit der Gastgewerbetreibenden und den allgemeinen Interessen der Bevölkerung am Betrieb von Gastgärten andererseits vergleiche die oben zitierte Regierungsvorlage) angestrebt.

Aufhebung des §148 Abs1 zweiter Satz GewO 1994 wegen Verletzung des Gleichheitssatzes.

Mag der Gesetzgeber von der Sache her durchaus begründet zwar auf oder an öffentlichen Grund- oder Verkehrsflächen befindlichen oder angrenzenden Gastgärten eine von vornherein allgemein geltende Betriebszeit bis 22 bzw 23 Uhr gestatten, so ist gleichwohl nicht einzusehen, daß Gastgewerbetreibenden, die ihre Gastgärten unter räumlichen Bedingungen betreiben, die nicht von vornherein ein gewisses Maß an Lärmimmissionen zumutbar erscheinen lassen, die gleiche Betriebszeitenregelung zugute kommen soll.

Umgekehrt ist es auch sachlich nicht gerechtfertigt, "neue Gastgärten auf privatem Grund selbst dann von der Begünstigung auszuschließen, wenn die sonstigen Umstände, vor allem die Immissionslage, denen einer Altanlage vergleichbar sind". Die Regelung des §148 Abs1 zweiter Satz GewO 1994 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aus Gründen des Gleichheitssatzes zu rechtfertigen, weil durch die Neuregelung das Vertrauen der Gastgewerbetreibenden in die vordem bestandene Rechtslage, die ja für sie schlechter war, von vornherein nicht enttäuscht werden konnte.

Jedenfalls bildet allein die auch "bereits bestehenden sonstigen Gastgärten" auferlegte Beschränkung des Verwendungszwecks - also die bloße Nutzung zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken - keinen hinreichenden sachlichen Grund, "alte" im Vergleich zu "neuen" Gastgärten zu bevorzugen, wenn diese dem gleichen eingeschränkten Verwendungszweck dienen: zumal die Betriebszeiten derartiger Gastgärten, die sich nicht auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen, individuell gemäß §77 GewO 1994 unter Umständen unter Ausschluß der Abendstunden oder möglicherweise - nach Überprüfung der Voraussetzungen gemäß §77 GewO 1994 - ohnedies bis 22 bzw 23 Uhr festgelegt werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gastgewerbe, Gastgärten, Sperrzeiten (Gastgärten), Betriebsanlage, Umweltschutz, Vertrauensschutz, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G211.1994

Dokumentnummer

JFR_10039373_94G00211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten