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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, keine verfassungswidrige Bedarfsgesetzgebung und kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch eine Regelung des Stmk Baugesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide betreffend Verfügung einer BaueinstellungSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu den Zlen. 2003/06/0181römisch eins. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu den Zlen. 2003/06/0181
und 2003/06/0160 zwei Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (in der Folge: UVS in Tirol) anhängig, mit denen über beide Beschwerdeführer im Instanzenzug jeweils Verwaltungsstrafen wegen der Fortführung näher bezeichneter Bauvorhaben trotz der vorhergehenden bescheidmäßigen Untersagung der weiteren Bauführung durch die Baubehörde verhängt wurden.
2. Aus Anlass der beiden bei ihm anhängigen Beschwerden stellt der Verwaltungsgerichtshof (zum dortigen Verfahren Z2003/06/0181) zum einen den beim Verfassungsgerichtshof zu G18/04 protokollierten Antrag,
"1) in §33 Abs1 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), den zweiten Satz, in eventu "1) in §33 Abs1 der Tiroler Bauordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 94 (Wiederverlautbarung), den zweiten Satz, in eventu
2) in §33 Abs3 zweiter Satz leg. cit. die Wortfolge 'zweiter und' als verfassungswidrig aufzuheben".
In dem beim Verfassungsgerichtshof zu G19/04 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof (zum dortigen Verfahren Z2003/06/0160) zum anderen den Antrag,
"in §33 Abs3 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), die Wortfolge 'zweiter und' als verfassungswidrig aufzuheben". "in §33 Abs3 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 94 (Wiederverlautbarung), die Wortfolge 'zweiter und' als verfassungswidrig aufzuheben".
3. Zur maßgeblichen Rechtslage:
§33 und §55 Abs1 lita und h Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 94/2001 (in der Folge: TBO 2001) lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben): §33 und §55 Abs1 lita und h Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2001, (in der Folge: TBO 2001) lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§33
Mängelbehebung, Baueinstellung
a) die fehlende Bauanzeige nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nachgeholt wird oder
b) das Bauvorhaben aufgrund der Bauanzeige untersagt wird.
"§55
Strafbestimmungen
a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach §22 Abs3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach §28 Abs2 ausführt,
[...]
h) einem Auftrag, mit dem ihm nach §33 Abs1 bis 6, gegebenenfalls in Verbindung mit §44 Abs6 oder §47 Abs4, die weitere Bauausführung untersagt oder die Beseitigung eines Bauvorhabens oder die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen wird, nicht nachkommt
[...]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,- Schilling, ab 1. Jänner 2002 mit Geldstrafe bis zu 36.300,-- Euro, zu bestrafen.
[...]"
4. Zum Verfahren G19/04:
4.1. Der Verwaltungsgerichthof führt zum Sachverhalt des bei ihm anhängigen Anlassbeschwerdeverfahrens, zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung sowie zum Anfechtungsumfang Folgendes aus:
"[...] Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Jakob in Haus vom 23. Oktober 2001 wurde dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung zum 'Neubau/Erweiterung' einer Kleineisenbahnanlage, sowie der Errichtung einer Teichanlage und einer Einfriedung auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.
Ausgehend von der auf einen Vermessungsplan gestützten Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Ausführung des Bauvorhabens wesentlich von der Baubewilligung vom 23. Oktober 2002 abgewichen sei, stellte der Bürgermeister der Gemeinde St. Jakob in Haus als Baubehörde erster Instanz mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 4. Februar 2002 'die abweichend von der Baubewilligung durchgeführten Bauarbeiten gemäß §33 Abs1 und 5 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001, mit sofortiger Wirkung ein' und untersagte 'die weitere Ausführung der Kleineisenbahn-Erweiterung sowie der Naturteich-Errichtung' auf den näher bezeichneten Grundstücken. Weiters heißt es im Spruch des Bescheides, 'Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid kommt gemäß §33 Abs1 Tiroler Bauordnung 2001 keine aufschiebende Wirkung zu'. Ausgehend von der auf einen Vermessungsplan gestützten Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Ausführung des Bauvorhabens wesentlich von der Baubewilligung vom 23. Oktober 2002 abgewichen sei, stellte der Bürgermeister der Gemeinde St. Jakob in Haus als Baubehörde erster Instanz mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 4. Februar 2002 'die abweichend von der Baubewilligung durchgeführten Bauarbeiten gemäß §33 Abs1 und 5 der Tiroler Bauordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2001,, mit sofortiger Wirkung ein' und untersagte 'die weitere Ausführung der Kleineisenbahn-Erweiterung sowie der Naturteich-Errichtung' auf den näher bezeichneten Grundstücken. Weiters heißt es im Spruch des Bescheides, 'Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid kommt gemäß §33 Abs1 Tiroler Bauordnung 2001 keine aufschiebende Wirkung zu'.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 27. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, bei einer baubehördlichen Überprüfung am 4. Februar 2002 sei festgestellt worden, dass die (mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2001 bewilligte) Bauführung in mehreren Bereichen 'außerhalb der hierfür genehmigten Widmungskategorien' erfolgt sei. Außerdem sei das Bauvorhaben zumindest bis 21. Februar 2002 weiter ausgeführt worden (Errichtung der Gleisanlage, Durchführungen von Aufschüttungen usw.), obwohl mit dem Bescheid vom 4. Februar 2002 (der vom Beschwerdeführer am 6. Februar 2002 übernommen worden sei) die weitere Bauführung untersagt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch
1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt und sei
2. einem Auftrag, mit dem ihm nach §33 Abs1 und 5 der Tiroler Bauordnung 2001 die weitere Bauführung untersagt worden sei, nicht nachgekommen.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. §20 Abs1 lita der Tiroler Bauordnung 2001 in Verbindung mit §55 Abs1 lita leg. cit.
2. §33 Abs1 und 5 der Tiroler Bauordnung 2001 in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Jakob in Haus vom 4. Februar 2002 in Verbindung mit §55 Abs1 lith leg. cit.
Hiefür wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er unter anderem darauf verwies, dass der Bescheid vom 4. Februar 2002 nicht rechtskräftig sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. August 2003 hat die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde (UVS in Tirol) der Berufung hinsichtlich des Schuldvorwurfes zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides Folge gegeben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt, hinsichtlich des Schuldvorwurfes zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides hingegen der Berufung nur hinsichtlich der Strafzumessung Folge gegeben, und im Übrigen 'die Beitragspflicht zu den Verfahrenskosten 1. Instanz' neu bestimmt. Zum Tatvorwurf zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass diesbezüglich der am 6. Februar 2002 zugestellte vollstreckbare Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Jakob in Haus vom 4. Februar 2002 vorliege.
Durch die danach bis 21. Februar 2002 vorgenommene weitere Bauausführung im Bereich der Kleineisenbahn-Erweiterung habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des §55 Abs1 lith der Tiroler Bauordnung 2001 verstoßen. Seine Bestrafung in diesem Punkt sei somit zu Recht erfolgt.
Dagegen - nämlich insoweit, als der Beschwerdeführer mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Schuldvorwurfes gemäß dem genannten Punkt 2. zu einer Geldstrafe verurteilt wurde - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 4. Februar 2002 fristgerecht Berufung erhoben und gleichzeitig beantragt habe, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über die Berufung sei bislang noch nicht entschieden worden.
[...] Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen den Bescheid vom 4. Februar 2002, der nach Auffassung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde einen Auftrag, mit dem ihm nach §33 Abs1 und 5 TBO 2001 die weitere Bauausführung untersagt worden sei, im Sinne des §55 Abs1 lith leg. cit. enthalte, verstoßen zu haben, wobei dieser Bescheid im angelasteten Tatzeitraum - unbestritten - nicht rechtskräftig war. Unter Heranziehung des §33 Abs1 zweiter Satz i. V.m. Abs3 und Abs5 TBO 2001 legte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde die angewendete Strafbestimmung des §55 Abs1 lith TBO 2001 offensichtlich so aus, dass unter dem Begriff des 'Auftrages, mit dem nach §33 Abs1 bis Abs6 die weitere Bauausführung untersagt wird', bereits der erstinstanzlich erteilte (vollstreckbare) Auftrag zu verstehen ist, es demnach nicht auf die Rechtskraft eines solchen Auftrages ankommt. Auch wenn die Strafnorm des §55 Abs1 lith TBO 2001 nur an einen solchen Auftrag gemäß §33 Abs1 bis 6 TBO 2001 im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung anknüpft, hat die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde bei der Frage, auf welchen Auftrag sich §55 Abs1 lith TBO 2001 bezieht (nämlich auf einen noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Auftrag oder auf einen rechtskräftigen Auftrag), §33 Abs5 i.V.m. Abs3 i. V.m. Abs1 zweiter Satz TBO 2001 angewendet (bzw. hatte diese Normen anzuwenden) und im Hinblick auf die Regelung des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in diesen Normen (in Abs1 unmittelbar, ansonsten durch Verweise auf Abs1) auf den erstinstanzlichen Auftrag vom 4. Februar 2002 abgestellt. Grundlage des Vorwurfes ist daher auch der zweite Satz des §33 Abs1 TBO 2001 (auf welchen in Abs3 leg. cit. bzw. in Abs5 iVm Abs3 leg. cit. verwiesen wird), wonach der Berufung gegen 'einen solchen Bescheid' (nämlich im Sinne des §33 Abs1 erster Satz leg. cit.) keine aufschiebende Wirkung zukommt. [...] Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen den Bescheid vom 4. Februar 2002, der nach Auffassung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde einen Auftrag, mit dem ihm nach §33 Abs1 und 5 TBO 2001 die weitere Bauausführung untersagt worden sei, im Sinne des §55 Abs1 lith leg. cit. enthalte, verstoßen zu haben, wobei dieser Bescheid im angelasteten Tatzeitraum - unbestritten - nicht rechtskräftig war. Unter Heranziehung des §33 Abs1 zweiter Satz i. römisch fünf.m. Abs3 und Abs5 TBO 2001 legte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde die angewendete Strafbestimmung des §55 Abs1 lith TBO 2001 offensichtlich so aus, dass unter dem Begriff des 'Auftrages, mit dem nach §33 Abs1 bis Abs6 die weitere Bauausführung untersagt wird', bereits der erstinstanzlich erteilte (vollstreckbare) Auftrag zu verstehen ist, es demnach nicht auf die Rechtskraft eines solchen Auftrages ankommt. Auch wenn die Strafnorm des §55 Abs1 lith TBO 2001 nur an einen solchen Auftrag gemäß §33 Abs1 bis 6 TBO 2001 im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung anknüpft, hat die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde bei der Frage, auf welchen Auftrag sich §55 Abs1 lith TBO 2001 bezieht (nämlich auf einen noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Auftrag oder auf einen rechtskräftigen Auftrag), §33 Abs5 i.V.m. Abs3 i. römisch fünf.m. Abs1 zweiter Satz TBO 2001 angewendet (bzw. hatte diese Normen anzuwenden) und im Hinblick auf die Regelung des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in diesen Normen (in Abs1 unmittelbar, ansonsten durch Verweise auf Abs1) auf den erstinstanzlichen Auftrag vom 4. Februar 2002 abgestellt. Grundlage des Vorwurfes ist daher auch der zweite Satz des §33 Abs1 TBO 2001 (auf welchen in Abs3 leg. cit. bzw. in Abs5 in Verbindung mit Abs3 leg. cit. verwiesen wird), wonach der Berufung gegen 'einen solchen Bescheid' (nämlich im Sinne des §33 Abs1 erster Satz leg. cit.) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1972, VfSlg. 6674/1972, oder vom 16. Dezember 1978, VfSlg. 8461/1978, uva.) Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1972, VfSlg. 6674/1972, oder vom 16. Dezember 1978, VfSlg. 8461/1978, uva.)
Den in der Folge näher darzustellenden Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen den im §33 Abs1 zweiter Satz TBO 2001 vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung kann daher vorliegendenfalls in Bezug auf Abs5 leg. cit. nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch Aufhebung der Worte 'zweiter und' in Abs3 zweiter Satz leg. cit. im Sinne der dargelegten Grundsätze des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen werden, weil dadurch die Verweisungskette unterbrochen wird. Der Aufhebung des zweiten Satzes des §33 Abs1 TBO 2001 bedarf es nicht."
4.2. Seine Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge in §33 Abs3 TBO 2001 legt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Antrag folgendermaßen dar:
"[...] Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken (anzumerken ist, dass diese Bedenken in weiten Teilen jenen entsprechen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof vom 18. September 2003, Zl. A2003/14, eine Wortfolge in §41 Abs5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, aufzuheben, dargelegt hat): "[...] Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken (anzumerken ist, dass diese Bedenken in weiten Teilen jenen entsprechen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof vom 18. September 2003, Zl. A2003/14, eine Wortfolge in §41 Abs5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59, aufzuheben, dargelegt hat):
[...] Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips liege darin, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden. Es gehe nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen seien in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur seine Position, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber habe unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukomme und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen (nach den meisten der angeführten Erkenntnisse auch: triftigen) Gründen zulässig sei; auf welche Weise dieser Ausgleich vom Gesetzgeber vorgenommen werden müsse, ließe sich nicht allgemein sagen (VfSlg. 11.196/1986, 12.683/1991, 13.305/1992, 14.671/1996, 15.218/1998, 15.511/1999, 16.245/2002).
§33 Abs1 zweiter Satz TBO 2001 dürfte im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip in diesem Sinne stehen. Sie sieht nämlich vor, dass Berufungen gegen Bescheide, mit denen nach diesem Absatz (bzw. kraft Verweisung nach den Absätzen 3 und 5 dieses Paragraphen) die Baueinstellung verfügt wurde, ohne jede Ausnahme keine aufschiebende Wirkung zukommen soll. Sachliche und triftige Gründe im Sinne der angeführten Rechtsprechung sind hiefür nicht zu erkennen. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich solche Gründe nicht entnehmen:
Bei der TBO 2001 handelt es sich um die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15. In den Erläuternden Bemerkungen [...] heißt es, soweit vorliegendenfalls erheblich, §33 der Tiroler Bauordnung 1998 regle vergleichbar dem bisherigen §40 der Tiroler Bauordnung die einzelnen im Zuge der Bauausführung in Betracht kommenden baupolizeilichen Aufträge; zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird dort nichts ausgeführt. Bei der TBO 2001 handelt es sich um die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 15. In den Erläuternden Bemerkungen [...] heißt es, soweit vorliegendenfalls erheblich, §33 der Tiroler Bauordnung 1998 regle vergleichbar dem bisherigen §40 der Tiroler Bauordnung die einzelnen im Zuge der Bauausführung in Betracht kommenden baupolizeilichen Aufträge; zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird dort nichts ausgeführt.
Bei der Tiroler Bauordnung, auf die in diesen Erläuternden Bemerkungen Bezug genommen wird, handelt es sich um die Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989. Diese ist eine Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978. Der in Frage stehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in §40 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, (und dem gemäß in der Folge nach Wiederverlautbarung in der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989) wurde aus Anlass der Neufassung dieses §40 leg. cit. durch die dritte Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 10/1989, normiert. In den zugrundeliegenden Erläuternden Bemerkungen zur dritten Bauordnungsnovelle heißt es dazu, der Abs1 (des §40) folge der bisherigen Rechtslage. Neu sei die verfahrensrechtliche Vorschrift, wonach der Berufung gegen einen Mängelbehebungsauftrag keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht abweichende Regelung sei nach den Erfahrungen aus der Praxis erforderlich, um die Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung von Bauvorhaben im Interesse der Sicherheit von Menschen und Sachen möglichst rasch durchsetzen zu können. Aus diesem Grund sei auch die Ermächtigung der Baubehörden zur Einstellung der Bauarbeiten durch entsprechende Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren notwendig. Bei der Tiroler Bauordnung, auf die in diesen Erläuternden Bemerkungen Bezug genommen wird, handelt es sich um die Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,. Diese ist eine Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,. Der in Frage stehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in §40 der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,, (und dem gemäß in der Folge nach Wiederverlautbarung in der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,) wurde aus Anlass der Neufassung dieses §40 leg. cit. durch die dritte Bauordnungsnovelle, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989,, normiert. In den zugrundeliegenden Erläuternden Bemerkungen zur dritten Bauordnungsnovelle heißt es dazu, der Abs1 (des §40) folge der bisherigen Rechtslage. Neu sei die verfahrensrechtliche Vorschrift, wonach der Berufung gegen einen Mängelbehebungsauftrag keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht abweichende Regelung sei nach den Erfahrungen aus der Praxis erforderlich, um die Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung von Bauvorhaben im Interesse der Sicherheit von Menschen und Sachen möglichst rasch durchsetzen zu können. Aus diesem Grund sei auch die Ermächtigung der Baubehörden zur Einstellung der Bauarbeiten durch entsprechende Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren notwendig.
Selbst bei Annahme eines öffentlichen Interesses an einer raschen und effektiven Durchsetzung 'der Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung von Bauvorhaben im Interesse der Sicherheit von Menschen und Sachen' ist nicht zu ersehen, aus welchen sachlich gebotenen und triftigen Gründen der Grundsatz der faktischen Effizienz einer gegen einen solchen Baueinstellungsauftrag gerichteten Berufung stets und ohne jede Ausnahme verneint werden muss. Dies ist insbesondere angesichts des Umstandes augenscheinlich, dass ein Baueinstellungsauftrag nach §33 Abs3 TBO 2001 nach dem Gesetzeswortlaut in jedem Fall der Ausführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ohne Bewilligung zu erlassen ist (was sinngemäß in den Fällen des §33 Abs5 TBO 2001 gilt), und der Behörde hier kein Ermessen eingeräumt ist. Die angefochtene Regelung könnte auch zur Konsequenz haben, dass auch bloße Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung des Bestandes eines bereits begonnenen Bauvorhabens schon in einem Zeitraum unzulässig sind, in dem das Rechtsschutzgesuch gegen den Baueinstellungsauftrag noch gar nicht erledigt ist.
[...] Gemäß Art11 Abs2 B-VG werden, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Von dieser 'Bedarfsgesetzgebungskompetenz' hat der Bund durch Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze, u.a. des AVG, Gebrauch gemacht. Gemäß §64 Abs1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Nach Abs2 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
§33 Abs1 zweiter Satz TBO 2001 stellt im Sinne des Art11 Abs2 B-VG von diesen Anordnungen des AVG auch eine abweichende Regelung derart dar, dass einer Berufung gegen eine gemäß §33 Abs1, Abs3 oder Abs5 TBO 2001 verfügte Baueinstellung in jedem Fall kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Bescheid, obwohl noch nicht rechtskräftig, durchsetzbar wird. Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8945/1980, S 251 f) greift diese Regelung also in den normativen Bereich des §64 Abs1 und 2 AVG ein. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis auch die Auffassung vertreten, zur Auslegung des Wortes 'erforderlich' in Art11 Abs2 B-VG könne auf seine bisherige Rechtsprechung zu dem in dieser Hinsicht wortgleichen Art15 Abs9 B-VG derart zurückgegriffen werden, dass abweichende Regelungen nur dann als erforderlich anzusehen sind, wenn sie für die Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind (vgl. VfSlg. 558/1926, 1809/1949, 6343/1970, 8945/1980, 8989/1980, 10.097/1984, 13.322/1992, 13.838/1994, 14.374/1995). §33 Abs1 zweiter Satz TBO 2001 stellt im Sinne des Art11 Abs2 B-VG von diesen Anordnungen des AVG auch eine abweichende Regelung derart dar, dass einer Berufung gegen eine gemäß §33 Abs1, Abs3 oder Abs5 TBO 2001 verfügte Baueinstellung in jedem Fall kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Bescheid, obwohl noch nicht rechtskräftig, durchsetzbar wird. Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 8945/1980, S 251 f) greift diese Regelung also in den normativen Bereich des §64 Abs1 und 2 AVG ein. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis auch die Auffassung vertreten, zur Auslegung des Wortes 'erforderlich' in Art11 Abs2 B-VG könne auf seine bisherige Rechtsprechung zu dem in dieser Hinsicht wortgleichen Art15 Abs9 B-VG derart zurückgegriffen werden, dass abweichende Regelungen nur dann als erforderlich anzusehen sind, wenn sie für die Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind vergleiche VfSlg. 558/1926, 1809/1949, 6343/1970, 8945/1980, 8989/1980, 10.097/1984, 13.322/1992, 13.838/1994, 14.374/1995).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun das weitere Bedenken, dass die angefochtene Regelung im Lichte dieser Rechtsprechung nicht als erforderlich angesehen werden kann. Jedenfalls ist ihm nicht erkennbar, dass es im Sinne der dargelegten Rechtsprechung für die Regelung der Baueinstellung unerlässlich wäre, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine solche Maßnahme schon kraft Gesetzes ausnahmslos auszuschließen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Gesetzesmaterialien zur Tiroler Bauordnung keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Unerlässlichkeit zu entnehmen sind.
Es dürfte auch auszuschließen sein, dass hier jene Überlegungen zutreffen, die der Verfassungsgerichtshof in dem schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 8945/1980 (S 252 f.) aus dem Fehlen von Übergangsvorschriften zu dem durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444, neu gefassten Art11 Abs2 B-VG angestellt hat, dass nämlich der Verfassungsgesetzgeber in den von ihm vorgefundenen einfachgesetzlichen Rechtsbestand bloß im geringstmöglichen Ausmaß einzugreifen beabsichtigte und daher vorher bestandenen - abweichenden - landesgesetzlichen Rechtsvorschriften durch das Inkrafttreten der genannten B-VG-Novelle nicht derogiert wurde, diese folglich weiterhin dem Rechtsbestand angehören (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfGH 11.3.1994, B966/93, B1089/93). Die angefochtene Gesetzesstelle ist nämlich danach in Kraft getreten, in den davor geltenden, vor dieser B-VG-Novelle in Kraft getretenen Vorschriften fand sich eine gleichartige Regelung nicht (die, wie oben dargelegt, erst mit der 3. Bauordnungs-Novelle 1988, LGBl. Nr. 10/1989, normiert wurde). Es dürfte auch auszuschließen sein, dass hier jene Überlegungen zutreffen, die der Verfassungsgerichtshof in dem schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 8945/1980 (S 252 f.) aus dem Fehlen von Übergangsvorschriften zu dem durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444, neu gefassten Art11 Abs2 B-VG angestellt hat, dass nämlich der Verfassungsgesetzgeber in den von ihm vorgefundenen einfachgesetzlichen Rechtsbestand bloß im geringstmöglichen Ausmaß einzugreifen beabsichtigte und daher vorher bestandenen - abweichenden - landesgesetzlichen Rechtsvorschriften durch das Inkrafttreten der genannten B-VG-Novelle nicht derogiert wurde, diese folglich weiterhin dem Rechtsbestand angehören vergleiche in diesem Zusammenhang auch VfGH 11.3.1994, B966/93, B1089/93). Die angefochtene Gesetzesstelle ist nämlich danach in Kraft getreten, in den davor geltenden, vor dieser B-VG-Novelle in Kraft getretenen Vorschriften fand sich eine gleichartige Regelung nicht (die, wie oben dargelegt, erst mit der 3. Bauordnungs-Novelle 1988, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989,, normiert wurde).
[...]"
5. Zu G18/04:
5.1. Zum dort zugrunde liegenden Beschwerdesachverhalt und zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"[...] Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Patsch vom 8. Jänner 2002 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes aufgetragen
[...]:
'Auf Grund des Ergebnisses des Lokalaugenscheines am 4.1.2002 mit dem Bausachverständigen [...] und Bgm. [...] wird gemäß §33 (1) der Tiroler Bauordnung (TBO) die weitere Ausführung des Bauvorhabens für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf der Gp. [...] untersagt, da die Bauarbeiten am Wirtschaftsgebäude nicht plan- und bescheidgemäß ausgeführt werden.
Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.'
Begründend heißt es, gemäß §33 Abs1 der Tiroler Bauordnung [2001] habe die Baubehörde die Fortsetzung von Arbeiten an einem Bauvorhaben zu untersagen, wenn im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt werden. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, innerhalb eines Monates nach Untersagung der weiteren Bauausführung den plan- und bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Da das Bauvorhaben für die Errichtung eines 'Neubaus Wohn- und Wirtschaftsgebäude[s]' auf dem näher bezeichneten Grundstück nicht plan- und bescheidmäßig ausgeführt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Eigentümer des näher bezeichneten Grundstückes entgegen dem Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Jänner 2002 die weitere Ausführung des Bauvorhabens für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes nicht unterlassen. Er habe am Wirtschaftsgebäude die Dacharbeiten bis zur Fertigstellung fortgeführt.
Dadurch, dass er trotz des Baueinstellungsbescheides gemäß §33 Abs1 der Tiroler Bauordnung [2001] weitere Arbeiten am Objekt auf dem genannten Grundstück getätigt habe, habe er eine Verwaltungsübertretung nach §55 Abs1 lith der Tiroler Bauordnung [2001] begangen.
Hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er darauf verwies, dass zwischenzeitig seiner Berufung gegen den Bescheid vom 8. Jänner 2002 mit Berufungsbescheid vom 24. Mai 2002 insoweit Folge gegeben worden sei, als die Baueinstellung nur mehr die Bauteile Keller, Wohngebäude und den Westtrakt des landwirtschaftlichen Gebäudes betreffe. Die Baueinstellung hinsichtlich 'aller übrigen Gebäudeteile am Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude' sei aufgehoben worden. Es zeige sich somit, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 8. Jänner 2002 weit überschießend gewesen und somit in weiten Bereichen rechtswidrig ergangen sei. Es möge zutreffen, dass im erstinstanzlichen Besch