RS Vwgh 1997/10/7 97/11/0248

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 92/11/0294 5

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs 2 lit e KFG genügt die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO zur Erfüllung des Tatbestandes, eine rechtskräftige Bestrafung ist daher nicht erforderlich. Auch die im § 66 Abs 3 lit a KFG enthaltene Regelung, unter welchen Voraussetzungen strafbare Handlungen nicht als bestimmte Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG gelten, läßt nicht den Schluß zu, daß strafbare Handlungen nur dann als bestimmte Tatsachen gelten können, wenn eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110248.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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