Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art26Leitsatz
Teilweise Stattgabe der Anfechtung der Nationalratswahl 1995 durch die FPÖ hinsichtlich Rechtswidrigkeiten in den Gemeinden Donnerskirchen (Burgenland) und Reutte (Tirol); Zurückweisung ua der Anträge auf Neuverteilung der Mandate, Anordnung von Neuwahlen und Zuerkennung der Kosten sowie nachträglicher Anträge in ergänzenden Schriftsätzen; im übrigen Abweisung der Anfechtung hinsichtlich der Bewertung verschiedener Stimmzettel als ungültig, hinsichtlich der Stimmabgabe mit Hilfe von Geleitpersonen und in Heimen, der Zulassung zur Wahl, der Zusammensetzung von Wahlbehörden, der Ausstellung von Wahlkarten an Auslandsösterreicher; Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens jedoch durch irrtümliche Verwendung amtlicher Stimmzettel in einem anderen Regionalwahlkreis und durch die Zulassung einer Person zur Wahl an einem Ort, in dessen Wählerverzeichnis sie nicht eingetragen war sowie durch Ungültigerklärung eines Stimmzettels in einem Fall; Einfluß dieser Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis zumindest möglich; Aufhebung aller diesbezüglichen ErmittlungsverfahrenRechtssatz
Auf ergänzende Antragsvorbringen ist seitens des Verfassungsgerichtshofes nicht einzugehen, weil er im Wahlanfechtungsverfahren ausschließlich zu prüfen hat, "ob die i n d e r A n f e c h t u n g s e l b s t geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen" (VfSlg. 11256/1987, unter Hinweis auf VfSlg. 9093/1981, 10226/1984 ua.). Dabei geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß im Wahlanfechtungsverfahren gemäß Art141 Abs1 B-VG die Anfechtungsbefugnis mit der Einbringung der Anfechtungsschrift verbraucht und deren Erweiterung, u.zw. auch innerhalb der oben bezeichneten Anfechtungsfrist, daher nicht in Betracht kommt (vgl. dazu mit ähnlichem Ergebnis für das Verfahren gemäß Art144 B-VG VfSlg. 11696/1988, 11871/1988 mit Hinweis auf VwGH 26.02.81, 81/08/0020, sowie 26.11.81, 81/16/0201; ferner etwa VfGH 27.02.90, B1278/89, sowie VfGH 23.06.93, B 1348-1350/92).Auf ergänzende Antragsvorbringen ist seitens des Verfassungsgerichtshofes nicht einzugehen, weil er im Wahlanfechtungsverfahren ausschließlich zu prüfen hat, "ob die i n d e r A n f e c h t u n g s e l b s t geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen" (VfSlg. 11256/1987, unter Hinweis auf VfSlg. 9093/1981, 10226/1984 ua.). Dabei geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß im Wahlanfechtungsverfahren gemäß Art141 Abs1 B-VG die Anfechtungsbefugnis mit der Einbringung der Anfechtungsschrift verbraucht und deren Erweiterung, u.zw. auch innerhalb der oben bezeichneten Anfechtungsfrist, daher nicht in Betracht kommt vergleiche dazu mit ähnlichem Ergebnis für das Verfahren gemäß Art144 B-VG VfSlg. 11696/1988, 11871/1988 mit Hinweis auf VwGH 26.02.81, 81/08/0020, sowie 26.11.81, 81/16/0201; ferner etwa VfGH 27.02.90, B1278/89, sowie VfGH 23.06.93, B 1348-1350/92).
Die hier vorliegende Anfechtungsschrift entspricht dem §67 Abs1 zweiter Satz VfGG insoferne, als in den - handschriftlich eingefügten - Punkten 2 und 3 der Antragsformel begehrt wird, das Wahlverfahren, soweit von Rechtswidrigkeit betroffen, von der Stimmabgabe an - in eventu: vom ersten Ermittlungsverfahren an -, als nichtig zu erklären. Die zur Begründung dieses Antrages vorgebrachten Behauptungen sind - jedenfalls überwiegend - hinreichend substantiiert, um dem Verfassungsgerichtshof die Prüfung (bestimmter Teile) des Wahlverfahrens zu ermöglichen. Insoferne unterscheidet sich die hier vorliegende Anfechtungsschrift - anders als die Bundeswahlbehörde meint - von jener, über die mit VfSlg. 9650/1983 - zurückweisend - entschieden wurde. Aber auch der Umstand, daß der Antrag - letztlich undifferenziert - auf das gesamte Verfahren der Nationalratswahl abzielt und daher insoferne - ausgehend von den zu seiner Begründung ins Treffen geführten Behauptungen - "überschießend" ist, macht ihn nicht unzulässig. Es liegt vielmehr am Verfassungsgerichtshof, ihn insoweit, als er sich nach entsprechender Prüfung als unbegründet erweist, abzuweisen.
Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung und Aberkennung von Stimmen, auf Anordnung von Neuwahlen, Abänderung der Mandatsverteilung und Zuerkennung von Kosten.
Diese Anträge gehen über den Gegenstand des hier allein in Betracht kommenden Verfahrens gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §67 ff VfGG hinaus. Gemäß §27 Abs1 VfGG findet der Ersatz der Kosten nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Für das Verfahren bei Anfechtung von Wahlen trifft dies jedoch nicht zu.Diese Anträge gehen über den Gegenstand des hier allein in Betracht kommenden Verfahrens gemäß Art141 Abs1 lita B-VG in Verbindung mit §67 ff VfGG hinaus. Gemäß §27 Abs1 VfGG findet der Ersatz der Kosten nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Für das Verfahren bei Anfechtung von Wahlen trifft dies jedoch nicht zu.
Einer Wahlanfechtung ist - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG, §70 Abs1 VfGG): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, daß diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VfSlg. 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980, 10906/1986, 11167/1986, 11255/1987).Einer Wahlanfechtung ist - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG, §70 Abs1 VfGG): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, daß diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte vergleiche VfSlg. 6424/1971 und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VfSlg. 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980, 10906/1986, 11167/1986, 11255/1987).
Aufgrund der Berechnung des Gesamtergebnisses der Nationalratswahl vom 17.12.95 ergibt sich, daß die dreiundfünfzigste Teilzahl (also 25.858,43) der auf die ÖVP entfallenden Parteistimmensumme nur ganz geringfügig von der einundvierzigsten Teilzahl (25.857,93) der auf die FPÖ entfallenden Parteistimmensumme differiert. Daraus folgt aber, daß schon geringfügige Veränderungen im Verhältnis der Parteistimmensummen der vorgenannten Parteien zu einer Veränderung der Mandatsverteilung führen können. Die nachfolgende, vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Prüfung der von den Anfechtungswerberinnen behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens hat also jeweils vor dem Hintergrund der Frage zu geschehen, ob diese Rechtswidrigkeiten, soweit sie erwiesen sind, - sei es für sich allein genommen oder in ihrem Zusammenwirken - eine derartige Veränderung des Stimmenverhältnisses dieser beiden Parteien möglich erscheinen lassen.
Teilweise Stattgabe der Anfechtung der Nationalratswahl 1995.
In dem in der Gemeinde Donnerskirchen eingerichteten Wahlsprengel, der zum Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) gehört, wurden 107 Wählern vom Wahlleiter - offenbar irrtümlich - amtliche Stimmzettel übergeben, die für die Stimmabgabe im Regionalwahlkreis 1 B (Burgenland Süd) bestimmt waren. Diese Wähler haben ihre Stimme mittels dieser Stimmzettel abgegeben. Die Wahlbehörde hat diese Stimmzettel - wenn sie nicht aus anderen Gründen ungültig waren - als gültige Stimmen für die jeweilige Partei gewertet, allfällige - auf Regionalbewerber aus dem anderen Regionalwahlkreis lautende - Vorzugsstimmen jedoch unberücksichtigt gelassen.
Für den Verfassungsgerichtshof liegt darin - auf Grund der nachstehenden Erwägungen und unter Zugrundelegung seiner ständigen Rechtsprechung, derzufolge die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen streng gebunden sind (VfSlg. 1904/1950, 2157/1951, 5861/1968) - eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (siehe hiezu §68 NRWO 1992 - Übergabe des amtlichen Stimmzettels).
Die Bedeutung, die die NRWO 1992 dem Umstand beimißt, daß ein Wähler keinesfalls den amtlichen Stimmzettel eines anderen Regionalwahlkreises (als den, in dem er wahlberechtigt ist) verwendet, erhellt auch aus §68 Abs1 siebter Satz NRWO 1992.
Die erwiesene Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens konnte im vorliegenden Fall sehr wohl von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen sein: Ein solcher Einfluß ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die Zahl der von dieser Rechtswidrigkeit betroffenen Wähler eine Größe erreicht, die unter Bedachtnahme auf das notwendig unbekannte Wählerverhalten Auswirkungen auf die Mandatsverteilung nicht mehr auszuschließen erlaubt (vgl. VfSlg. 8590/1979).Die erwiesene Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens konnte im vorliegenden Fall sehr wohl von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen sein: Ein solcher Einfluß ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die Zahl der von dieser Rechtswidrigkeit betroffenen Wähler eine Größe erreicht, die unter Bedachtnahme auf das notwendig unbekannte Wählerverhalten Auswirkungen auf die Mandatsverteilung nicht mehr auszuschließen erlaubt vergleiche VfSlg. 8590/1979).
Es ist dabei auch nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes,
Ein Wähler, dem - wie im vorliegenden Fall - ein amtlicher Stimmzettel eines anderen Wahlkreises zur Stimmabgabe übergeben wird, hat aber demnach keinen Behelf zur Orientierung über die Namen dieser Wahlwerber zur Verfügung; ihm jedoch noch in der Abgeschiedenheit der Wahlzelle diesen - den Formvorschriften genügenden, die freie Wahlentscheidung erleichternden - Überblick über das volle Spektrum der Wahlwerber zu geben, ist Sinn und Zweck der Vorschrift des §75 Abs1 zweiter Satz NRWO 1992 (in gleichem Sinn VfSlg. 11021/1986).
Wiederholung aller drei Ermittlungsverfahren geboten.
Keine Rechtswidrigkeit der Nationalratswahl 1995 hinsichtlich der Zusammensetzung bestimmter Wahlbehörden; keine Auswirkung der fehlenden Niederschrift über die Hilfestellung für blinde Personen bei der Wahlhandlung auf das Wahlergebnis.
Fälle tatsächlich vorgekommener Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson wurden entgegen dem §66 Abs3 zweiter Satz NRWO 1992 nicht in der Niederschrift der Wahlbehörde festgehalten.
Für den Verfassungsgerichtshof liegt darin - unter Zugrundelegung seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen der Wahlordnungen, und zwar insbesondere jene über die formale Gestaltung des Abstimmungsverfahrens, strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden müssen (VfSlg. 2157/1951, 5861/1968) - eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.
Behauptung subjektiver Einflußnahme nicht ausreichend substantiiert.
Die FPÖ hätte auf Grund des §15 Abs3 NRWO 1992 die Berufung eines Beisitzers in die besondere Wahlbehörde vorschlagen können. Sie wäre darum kraft geltenden Rechts durchaus in der Lage gewesen, diese Behauptung - und zwar schon in der Anfechtungsschrift und nicht erst während des folgenden Verfahrens (vgl. VfSlg. 10226/1984) - entsprechend zu konkretisieren (vgl. VfSlg. 11255/1987).Die FPÖ hätte auf Grund des §15 Abs3 NRWO 1992 die Berufung eines Beisitzers in die besondere Wahlbehörde vorschlagen können. Sie wäre darum kraft geltenden Rechts durchaus in der Lage gewesen, diese Behauptung - und zwar schon in der Anfechtungsschrift und nicht erst während des folgenden Verfahrens vergleiche VfSlg. 10226/1984) - entsprechend zu konkretisieren vergleiche VfSlg. 11255/1987).
Keine rechtswidrige Bewertung von Stimmzetteln als ungültig.
Ein Ausfüllen (des Stimmzettels, wie in der Anfechtung geltend gemacht) zieht - sowohl, weil es offen läßt, für welche Partei sich der Wähler, so er überhaupt gültig wählen wollte, entschieden hat (§81 Abs1 Z7 NRWO 1992), als auch wegen des mehrere Parteien erfassenden Zeichens (§81 Abs1 Z4 NRWO) - die Ungültigkeit des strittigen Stimmzettels nach sich. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man §78 Abs2 NRWO in die Betrachtung einbezieh