RS Vwgh 1997/10/8 96/21/1066

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Fremde mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.5.1996 ausgewiesen und wird seiner Beschwerde gegen die durch Bescheiderlassung am 25.9.1995 erfolgte Ablehnung seines Asylantrages mit dem am 18.12.1996 erlassenen Beschluß aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hält sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ausweisung ist daher vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit im Grunde des § 19 FrG 1993 zu Recht erlassen. Ihre Rechtswirkungen angesichts der Grenzen der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abweisung des Asylantrages gerichteten Beschwerde waren vorliegend nicht zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996211066.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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