RS Vfgh 1996/7/9 B2154/96

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §72 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag betrifft die schriftliche Ausfertigung desselben Bescheides - dort gegen den mündlich verkündeten gerichtet -, der Gegenstand der zu B2047/96 protokollierten Beschwerde war. Eine zwischenzeitige Änderung der Sach- oder Rechtslage wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch nicht hervorgekommen. Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zurückzuweisen.Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag betrifft die schriftliche Ausfertigung desselben Bescheides - dort gegen den mündlich verkündeten gerichtet -, der Gegenstand der zu B2047/96 protokollierten Beschwerde war. Eine zwischenzeitige Änderung der Sach- oder Rechtslage wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch nicht hervorgekommen. Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheiderlassung, VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft, Bescheid mündlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2154.1996

Dokumentnummer

JFR_10039291_96B02154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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