RS Vwgh 1997/10/9 97/20/0516

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;

Rechtssatz

Das Erfordernis, bereits im Wiederaufnahmeantrag sämtliche Angaben zu seiner Rechtzeitigkeit vollständig vorzunehmen, ist auch durch die Einführung der § 61 Abs 5 AVG nicht beseitigt worden. Insbesondere ist dadurch nicht die Unterscheidung von Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG einerseits und Inhaltsmängeln andererseits aufgehoben worden, was eine Änderung des § 13 Abs 3 AVG erfordert hätte. § 61 Abs 5 AVG stellt vielmehr eine Spezialschrift dar. Die in § 61 Abs 5 AVG eingeführte Fiktion - die im übrigen einen Behördenfehler voraussetzt und schon deshalb nicht auf den Fall unzureichender Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages übertragbar ist - geht vom Fortbestand der erwähnten Unterscheidung aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200516.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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