RS Vwgh 1997/10/9 95/20/0418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 2

Stammrechtssatz

Bloß daraus, daß sich der Asylwerber in genannten Mitgliedstaaten der FlKonv aufgehalten habe, kann nicht schon abgeleitet werden, es wäre ihm möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen, und er hätte nicht befürchten müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seine Heimat abgeschoben zu werden. Diese Annahme setzt vielmehr voraus, daß die Behörden in den herangezogenen Staaten im fraglichen Zeitraum Asylansuchen entgegennahmen und daß es der Praxis dieser Staaten entsprach, Asylwerber nicht ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe (direkt oder im Wege einer Kettenabschiebung) in ihre Heimat zurückzuschicken (Beachte: s jedoch E 26.11.1993, 93/01/1106; E 15.12.1993, 93/01/1313; E 23.2.1994, 94/01/0038; E 10.3.1994, 94/19/0242; E 20.5.1994, 94/01/0298 uva).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200418.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten