RS Vwgh 1997/10/10 96/02/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51c;
VStG §70 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0175 1

Stammrechtssatz

Die Erledigung von Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide (hier: gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) fällt im Bereich der UVS jedenfalls in die Zuständigkeit der Einzelmitglieder und nicht in jene der Kammern (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 02te Auflage, Seiten 227 ff; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931). Die Entscheidung durch das Einzelmitglied ist hinreichend daraus ersichtlich, daß jeder Anhaltspunkt für eine Tätigkeit der Kammer fehlt und die Entscheidung für den Verwaltungssenat mit "Dr K" gefertigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020352.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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