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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0154 B 20. Jänner 1989 RS 1Stammrechtssatz
Zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 36 Abs 2 oder auch zu einer echten Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG kann es im Falle einer Säumnisbeschwerde dann nicht kommen, wenn auf andere Weise als durch Nachholung des versäumten Bescheides das rechtliche Interesse des Bfr an einer Entscheidung durch den VwGH weggefallen ist.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020163.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011