RS Vwgh 1997/10/10 97/02/0163

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0154 B 20. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 36 Abs 2 oder auch zu einer echten Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG kann es im Falle einer Säumnisbeschwerde dann nicht kommen, wenn auf andere Weise als durch Nachholung des versäumten Bescheides das rechtliche Interesse des Bfr an einer Entscheidung durch den VwGH weggefallen ist.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020163.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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