RS Vwgh 1997/10/16 96/06/0004

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Index

L85005 Straßen Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 litb;
VwRallg;
ZPO §411;

Rechtssatz

Wenn das Gericht bei Entscheidung des Rechtsstreites, ob die beklagte Partei das Befahren eines Grundstückes "im Verlauf des" Güterweges über einen bescheidmäßig festgelegten Umfang hinaus zu unterlassen hätte oder nicht, die Frage, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 40 Abs 1 lit b Slbg LStG 1972 vorliege, geprüft hat, kann diese Vorfragenbeurteilung in einem zivilgerichtlichen Urteil keine Bindungswirkung für die Entscheidung dieser Frage als Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde entfalten. Die Feststellung des Gerichts, daß zwar aufgrund der festgestellten vielfältigen und umfangreichen Nutzung ein dringendes Verkehrsbedürfnis ohne Zweifel gegeben sei, daß aber die zwanzigjährige Übung nicht nachgewiesen habe werden können, bindet daher die Verwaltungsbehörden bei ihrer Entscheidung aufgrund des Slbg LStG 1972 nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060004.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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