RS Vwgh 1997/10/17 95/19/1472

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung ist nicht zulässig, wenn der Berufungsantrag neben einem unzulässigen "Erstbegehren" noch ein zulässiges "Eventualbegehren" enthält. Damit liegt eine zulässige Berufung vor. Daß die Berufungsbehörde über DIESE Berufung in der Sache entscheidet, ohne sich explizit mit dem "Erstbegehren" zu beschäftigen, verletzt den Berufungswerber nicht im Recht auf Wahrung der gesetzlichen Zuständigkeit.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191472.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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