RS Vwgh 1997/10/17 96/19/0402

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/16 95/19/1569 3 (hier: Für den Fremden besteht eine Beschäftigungsbewilligung, er hatte aber keine Aufenthaltsbewilligung; keine Bedenken gegen die Verordnung BGBl 1995/408)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Aufenthaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr 351/1995, hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 und des § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 auf Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren und im Hinblick auf Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen iSd § 3 AufenthaltsG 1992, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Gegen die im § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung bestehen beim VwGH keine verfassungrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK (Hinweis E 22.2.1996, 96/19/0161).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190402.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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