RS Vwgh 1997/10/22 96/12/0051

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

11992E177 EGV Art177;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38a;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Da die Entscheidung über die Kosten iSd § 58 Abs 2 VwGG (BGBl 1997/I/88) die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, allenfalls unter Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, voraussetzen würde, wird iSd § 58 Abs 2 letzter Halbsatz VwGG unter Heranziehung der vor dem 1.9.1997 in einem solchen Fall geltenden Rechtslage (nämlich: jede Partei hat den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen - jetzt § 58 Abs 1 VwGG) von einem Kostenzuspruch abgesehen (hier: Kein Antrag auf Vorabentscheidung zur Frage, ob der Beitritt Österreichs zur EU direkte Auswirkungen auf das passive Wahlrecht von in Österreich studierenden Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU hat, weil die Bf zwischenzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat und daher die von der Bf geltend gemachte Verletzung in ihrem subj Recht auf passsives Wahlrecht zur ö Hochschülerschaft bzw in ihrem subj Recht auf Gleichbehandlung als EU-Bürgerin mit Inländern verletzt nicht mehr gegeben ist).

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120051.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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