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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs2 lita;Rechtssatz
Die Meinung, der Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG könne (in objektiver Hinsicht) nicht verwirklicht werden, wenn der Abgabepflichtige zur Entrichtung der Abgaben nicht in der Lage sei, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschuldigte durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (Hinweis OGH 31.7.1986, 13 Os 90/86, SSt 57/55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130113.X01Im RIS seit
07.06.2001