RS Vwgh 1997/10/22 97/13/0113

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die Meinung, der Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG könne (in objektiver Hinsicht) nicht verwirklicht werden, wenn der Abgabepflichtige zur Entrichtung der Abgaben nicht in der Lage sei, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschuldigte durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (Hinweis OGH 31.7.1986, 13 Os 90/86, SSt 57/55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130113.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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