RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0161

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0162 95/13/0163 95/13/0164

Rechtssatz

Ein Beispiel für nach § 34 Abs 7 EStG 1988 weiterhin abzugsfähige Aufwendungen sind Krankheitskosten, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen (Hinweis E 22.2.1994, 93/14/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130161.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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