RS Vwgh 1997/10/22 96/12/0304

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §39 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/12/0302 E 22. Oktober 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0260 E 23. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Dienstzuteilung stellt einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrages. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört hat (Hinweis E 23.10.1975, 1321/75, VwSlg 8906 A/1975).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120304.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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