RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §33 Abs4 impl;
EStG 1972 §57 Abs2 impl;
EStG 1988 §33 Abs4;
EStG 1988 §57 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0162 95/13/0163 95/13/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0135 E 21. Dezember 1992 RS 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Dauernd-Getrennt-Lebens" stellt ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt. Von einem "Nicht-Dauernd-Getrennt-Leben" ist in diesem Zusammenhang auch dann noch zu sprechen, wenn der Abgabenpflichtige zB aus Gründen seines Berufes - sei es auch für längere Zeit und immer wieder - vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend ist, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen jedoch an diesen zurückkehrt, um sodann gemeinsam mit seinem Ehegatten dort zu leben (Hinweis E 15.2.1984, 83/13/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130161.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten