RS Vwgh 1997/10/22 96/12/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §39 Abs2;
BDG 1979 §39 Abs3 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/12/0302 E 22. Oktober 1997

Rechtssatz

Die Dienstzuteilung kommt als vorübergehende Provisorialmaßnahme allenfalls für den Einsatz von verschiedenen Bediensteten (zB zu Ausbildungszwecken) in Frage, die Abdeckung eines durch Jahre hindurch dauernd bestehenden Personalbedarfes in Form der Dienstzuteilung durch einen Beamten ist aber zweifellos nicht iSd gesetzlichen Regelungen über die Verwendung der Beamten (vgl insbesondere § 36, § 38 und § 40 BDG 1979)gelegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120304.X05

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten