RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0036

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß ein in einem wiederaufgenommenen Abgabenverfahren ergangener Abgabenbescheid aus dem Grunde des § 307 Abs 1 BAO dann rechtswidrig sei, wenn er nicht gleichzeitig mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid ergehe, ist verfehlt. Daß mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung gem § 307 Abs 1 BAO zu verbinden ist, hat rechtlich nicht zur Folge, daß die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung im Falle ihrer Behebung auf welchem Wege immer nicht durch eine neue Sachentscheidung ersetzt werden müßte. Besteht die Rechtsfolge der Wiederaufanhme eines Verfahrens infolge der mit ihr gem § 307 Abs 1 BAO verbundenen Aufhebung des früheren Bescheides in der erneuten Anhängigkeit des betroffenen Abgabenverfahrens, dann bleibt ein solches Abgabenverfahren auch nach Aufhebung der gem § 307 Abs 1 BAO gemeinsam mit dem Wiederaufnahmebescheid erlassenen Sachentscheidung weiter anhängig und bedarf daher der Erledigung durch einen, die aufgehobene Sachentscheidung ersetzenden Bescheid (zur Möglichkeit unterschiedlicher rechtlicher Schicksale von Wiederaufnahmebescheid und Sachbescheid; Hinweis E 17.9.1991, 88/14/0012; E 29.5.1996, 93/13/0300, ÖStZB 1997, 102; E 12.9.1996, 96/15/0163, ÖStZB 1997, 381).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130036.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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