RS Vwgh 1997/10/22 95/12/0327

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0030 E 29. April 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck der Kaufkraft-Ausgleichszulage ist es, den in § 3 GehG normierten Bezug eines Beamten (Monatsbezug und Sonderzahlung), der ihm während seines Inlandsaufenthaltes gebührt, den durch das Währungsgefälle und Preisgefälle veränderten Verhältnissen in einem fremden Währungsgebiet, wo der Beamte wohnen muß, anzupassen. Der Beamte soll in den Stand gesetzt werden, mit seinen Bezügen an seinem Wohnsitz im fremden Währungsgebiet Waren und Leistungen in vergleichbarer Menge und Qualität erwerben bzw in Anspruch nehmen zu können, wie er das mit seinen in Schillingen ausbezahlten Bezügen im Inland könnte. Eine "Überalimentierung" kommt nicht in Betracht. (Aus den gleichen Erwägungen kann auch die Auslandszulage nur dem Zweck dienen, die dem Beamten durch Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehenden besonderen Kosten auszugleichen, die dadurch bedingt sind, daß er dort wohnen muß).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120327.X02

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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