RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0037

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs1;

Rechtssatz

Maßgebendes Kriterium für die Frage der Erfaßbarkeit unversteuert gebliebener Vorteile aus dem Dienstverhältnis auf dem Veranlagungswege beim Dienstnehmer oder durch Heranziehung des Dienstgebers zur Haftung ist nicht das Zutun eines Dinstnehmers zur Erlangung solcher Vorteile, sondern ausschließlich die Frage, ob solche Vorteile mit Willen oder gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt worden sind. Nur mit Willen des Arbeitgebers einem Arbeitnehmer zugeflossene Vorteile sind den Regeln über die Arbeitslohnbesteuerung zu unterwerfen, während gegen den Willen des Arbeitgebers einem Arbeitnehmer zugekommene Vorteile auch dann den Vorschriften über die Lohnbesteuerung nicht unterliegen und schon deshalb im Veranlagungswege zu erfassen sind, wenn dem Arbeitnehmer eigenes Zutun zur Erlangung solcher Vorteile nicht vorgeworfen werden kann. Ob von einem Arbeitnehmer erzielte Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dadurch entstanden sind, daß er sie sich selbst verschafft hat, oder dadurch, daß sie ihm in einer dem Arbeitgeber nicht zuzurechnenden Weise von einem Dritten verschafft wurden, macht für die steuerliche Beurteilung einer Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Lohnbesteuerung auf solche Vorteile keinen Unterschied. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Zuwendung der Vorteile an den Arbeitnehmer objektiv dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann, was nur dann der Fall ist, wenn die Zuwendung auf einem Handeln von Personen beruht, das sich der Arbeitgeber zurechnen lassen muß (Hinweis E 22.10.1997, 95/13/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130037.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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