RS Vwgh 1997/10/23 94/15/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §861;
ABGB §863;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0161

Rechtssatz

Ein in Form einer (allenfalls konkludenten) Willensübereinstimmung betreffend die "wesentlichen vertraglichen Eckpunkte" mündlich abgeschlossener Vertrag hält dem im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vorzunehmenden Fremdvergleich weder in Ansehung der erforderlichen Publizität noch der Klarheit und Eindeutigkeit des Vertragsinhaltes stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150160.X02

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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